Auch bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden in komplett nichtbrennbarer Ausführung mit Wärmedämmung A1/A2 sind ab Gebäudeklasse 4 brandschutztechnische Vorkehrungen im Sinne regelkonformer Brandsperren erforderlich, um die Ausbreitung von Feuer aus dem Gebäudeinneren nach draußen zu vermeiden und dem sogenannten Kaminsogeffekt, also einem Überschlagen des Feuers bzw. der Brandweiterleitung in der Hinterlüftungsebene entgegenzuwirken.
Aus diesem Grund sind gemäß § 28 der Musterbauordnung von 2002 bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen nach Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 besondere Vorkehrungen zu treffen.
Diese Vorkehrungen sind im Rahmen einer die DIN 18516-1 ergänzenden Richtlinie (siehe Musterliste „Technische Baubestimmungen“, September 2008) ab Gebäudeklassen 4 definiert. Gefordert wird der Einbau von Brandsperren, welche der Begrenzung der Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt über eine ausreichend lange Zeit durch Unterbrechung oder partielle Reduzierung des freien Querschnitts des Hinterlüftungsspaltes dienen.
In jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt anzuordnen. Die horizontalen Brandsperren müssen im Brandfall über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein. Bislang wurde eine Detaillösung aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm angewendet.