Allgemeine Einkaufsbedingungen
Deutsche Rockwool Unternehmensgruppe - Allgemeine Einkaufsbedingungen (= AEB)
Stand 01.05.2022
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1. Geltungsbereich
1.1. Bestellungen von Waren oder Leistungen durch uns als Auftraggeber (= AG) erfolgen – sofern durch Einzelvereinbarung nicht anders geregelt – stets auf der Grundlage dieser AEB.
1.2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (= AN) wird hiermit in jedweder Hinsicht widersprochen. Diese werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als der AG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN eine vorbehaltlose Annahme der Lieferungen/Leistungen oder eine Zahlung erfolgt.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen AG und AN (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB (§ 305b BGB).
2. Vertragsschluss
2.1. Anfragen des AG sind unverbindlich. Der Inhalt dieser Anfragen ist genau zu beachten und dient zur Abgabe eines Angebots durch den AN.
2.2. Sollten gegenüber früheren Lieferungen Spezifikationsabweichungen bestehen, weist der AN hierauf in seinem Angebot ausdrücklich schriftlich hin. Alle Spezifikationsabweichungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des AG. Zusätzlich zur Bitte um Genehmigung hat der AN, soweit möglich, für den AG vorteilhaftere technische/preisliche Alternativen anzubieten.
2.3. Der AG ist berechtigt, nicht verpflichtet, mit Bezug auf das Angebot eine Bestellung abzugeben. Der AG wird unter Bezugnahme auf das Angebot des AN und unter Verwendung des Bestellformulars des AG und der auf den jeweiligen AG bezogenen Kennung (d. h. unter Verwendung einer individuellen Bestellnummer, Name des Einkäufers und/oder Kostenstellen-ID sowie Sachkonto) eine Bestellung abgeben. Die Bestellung ist nur gültig, wenn das vorbezeichnete Bestellformular und die vorbezeichnete Kennung verwendet werden. Die Bestellung muss stets Angaben zu Menge, Spezifikationen der Waren und/oder Leistungen sowie die Preise enthalten. Es ist Aufgabe des AN, zu überprüfen, ob alle vorgenannten Bestandteile einer wirksamen Bestellung vorhanden sind. Er wird den AG unverzüglich informieren, wenn dies nicht der Fall sein sollte.
2.4. Erfolgt ohne vorheriges Angebot des AN eine Bestellung durch den AG, bestätigt der AN die Bestellung innerhalb von zwei Werktagen ab Zugang der Bestellung in schriftlicher oder elektronischer Form. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Bestätigung des Vertragsschlusses, ist der AG berechtigt, die Bestellung zu stornieren, ohne dass hierdurch Kosten für den AG entstehen. Ferner gilt die Bestellung in diesem Fall als angenommen, wenn sie vom AN zwar nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang bestätigt, aber ihr innerhalb dieses Zeitraums auch nicht widersprochen worden ist. Der AG wird den AN in der Bestellung auf diese Folge besonders hinweisen.
2.5. Im Falle von Abweichungen der Bestätigung durch den AN nach Ziffer 2.4. von der Bestellung informiert der AN den AG unverzüglich über etwaige Auswirkungen der Änderungen. § 150 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
3. Liefer- und Leistungsdefinition, Dokumentation
3.1. Es gelten die Lieferungs- und Leistungsdefinitionen der vom AG ausgestellten Bestellung (einschl. Anlagen).
3.2. Der AG kann einseitig technische Änderungen am Liefergegenstand auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den AN zumutbar ist. Bei dieser Änderung sind die Auswirkungen, insbesondere evtl. relevante Mehr- oder Minderkosten sowie die Termingestaltung, angemessen zu berücksichtigen.
3.3. Nachträgliche (fern)mündliche Änderungen bzw. Ergänzungen werden nur wirksam, wenn sie vom AG, Abt. Einkauf, oder von einer anderen hierzu bevollmächtigten Person schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
3.4. Der AN stellt unaufgefordert die notwendigen Betriebs-, Wartungs- und Gebrauchsanleitungen u. dgl. mehr in der üblichen bzw. geforderten Anzahl rechtzeitig und ohne gesonderte Vergütung zur Verfügung.
4. Auftragsabwicklung
4.1. Lieferung und Versand
4.1.1. Die Lieferung erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – frei von allen Spesen und zulasten des AN frei Empfangsstelle (DDP gemäß Incoterms 2020).
4.1.2. Jeder Versand ist dem AG unverzüglich anzuzeigen. Die Außenseite der Verpackung, die Versandanzeige und der Lieferschein müssen die Bestelldaten des AG, insbesondere Bestellnummer, Lieferadresse, Artikelbezeichnung, Mengen-/Gewichtsangabe sowie Fertigungsdatum/-losnummer und bei Bedarf Lagerungsauflagen und Materialhaltbarkeit angeben. Der Lieferschein ist zweifach der Lieferung beizufügen. Ferner ist der Lieferung eine Packliste beizulegen. Der AG ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß erfolgte/angezeigte Lieferungen auf Kosten des AN zurückzuweisen.
4.1.3. Anlieferungen dürfen – soweit nicht anders vereinbart – nur von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr (nicht an gesetzlichen Feiertagen und Tagen der Betriebsruhe) erfolgen.
4.1.4. Der AN ist verpflichtet, vor Annahme eines Auftrags zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter (z. B. als Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In diesen Fällen wird der AN den AG darüber informieren, die jeweils aktuellen, national und international gültigen Vorschriften (z. B. GefStoffV, GGVS, GGVSee, BioStoffV, UN/ICAD, IATA, EVO/RID, KVO/ADR) sowie eventuell abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfangslandes beachten und dem AG die notwendigen Erklärungen (z. B. die zugehörigen EG-Sicherheitsdatenblätter) korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung schnellstmöglich zusenden.
4.2. Übergang von Eigentum und Gefahr
4.2.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung/Leistung trägt der AN bis zur vollständigen Erledigung bzw. Übergabe an den AG. Wird Ware infolge eines Mängelhaftungsfalles zurückgesandt, so trägt die Gefahr ab Beginn der Rückverladung der AN.
4.2.2. Das Eigentum geht spätestens mit Abschluss des Abladevorgangs an der Empfangsstelle auf den AG über. Mit Ausnahme des einfachen wird jeglicher Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
4.2.3. Das Eigentum an Fertigungsmitteln (z. B. Werkzeuge, Dokumentationen), die für die Herstellung der Lieferungen/Leistungen beim AN genutzt werden und vom AG bezahlt werden, geht mit Bezahlung durch den AG gemäß §§ 929, 930 BGB auf den AG über; dieses ist sodann vom AN als Eigentum des AG zu kennzeichnen, instand zu halten und ausreichend zu versichern. Die Fertigungsmittel sind auf Aufforderung des AG unverzüglich an diesen herauszugeben. Besteht Miteigentum des AN, so erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Vergütung des Miteigentumsanteils. Besteht Uneinigkeit über die Höhe des Miteigentumsanteils, so kann der AG durch Stellung einer Bürgschaft in Höhe des strittigen Betrags ein Zurückbehaltungsrecht des AN abwenden. Eine Nutzung dieser Fertigungsmittel durch den AN für Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den AG.
4.3. Aus- und Eingangskontrolle, Zutrittsrecht
4.3.1. Der AN wird nur von ihm geprüfte und für gut befundene Teile versenden. Die Untersuchungspflicht des AG beschränkt sich daher auf Mängel, die bei der Eingangskontrolle unter äußerlicher Prüfung einschl. der Lieferpapiere (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Für den Fall einer Prüfung des Fertigungsstands und/oder der Qualitätsprozesse beim AN erhält der AG nach vorheriger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten des AN ungehinderten Zutritt zu den betreffenden Fertigungsstätten. Zur Durchführung einer solchen Prüfung ist der AG nicht verpflichtet. Die Durchführung einer Prüfung entbindet den AN nicht von seinen Pflichten und führt nicht zu einer Reduzierung von dessen etwaiger Haftung.
5. Terminvereinbarungen
5.1. Die in der Bestellung genannten Liefer-/Leistungstermine sind verbindliche Eingangs-/Erfüllungstermine an der vorgeschriebenen Adresse. Erkennt der AN, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, so hat er dem AG unverzüglich schriftlich Grund und Dauer der Verzögerung mitzuteilen.
5.2. Ist für den Fall verspäteter Lieferung/Leistung eine Vertragsstrafe vereinbart, so bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche des AG unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadensersatz angerechnet. Der AG kann den Vertragsstrafenvorbehalt auch nach der Annahme der Lieferung/Leistung bis zur Schlusszahlung erklären. Der AG kann mit der Vertragsstrafe gegen fällige Zahlungen aufrechnen.
5.3. Wird der vereinbarte Liefer-/Leistungstermin aus einem vom AN zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, so ist der AG nach ergebnislosem Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, nach seiner Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten oder die sonstigen gesetzlichen Rechte geltend zu machen.
5.4. Die ICC-Klausel über höhere Gewalt (lange Version, Stand: März 2020) ist in die vorliegenden AEB einbezogen.
6. Preise/Vergütung
Die vereinbarten Preise sind verbindlich und fest für die Laufzeit der Bestellung, frei Werk bzw. vorgegebener Anlieferadresse, einschließlich handelsüblicher und umweltfreundlicher Verpackung sowie Transportversicherung. Mit der Bezahlung dieser Preise sind alle Ansprüche des AN abgegolten.
Zahlungsbedingungen
6.1. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg per E-Mail. Die im Lieferantenhandbuch vorgesehenen Anforderungen sind einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, sich mit dem Lieferantenhandbuch vertraut zu machen. Das Lieferantenhandbuch ist abrufbar unter https://www.rockwoolgroup.com/contact-us/Supplier-information/supplier-handbook/
6.2. Rechnungen müssen die AG-Bestelldaten, insbesondere die Bestellnummer enthalten. Spätestens mit der Rechnung hat der AN die vom AG geforderten Ursprungsnachweise wie z. B. Erklärungen des AN und Warenverkehrsbescheinigungen sowie Prüfzeugnisse vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorzulegen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen/ Leistungen.
6.3. Ab dem Datum der Rechnungs-/Ursprungszeugnisvorlage und der Lieferungs- bzw. Leistungserfüllung erfolgt die Zahlung – soweit nicht anders vereinbart – netto innerhalb von 45 Kalendertagen, jedoch ohne gleichzeitige Anerkennung der Vertragsgemäßheit von Lieferung/Leistung. Leistet der AG innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der AN dem AG 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
6.4. Die Vorlage nicht ordnungsgemäßer bzw. vollständiger Rechnungen, Ursprungszeugnisse sowie Prüfzeugnisse setzt die Zahlungsfrist nicht in Lauf. Dies gilt auch für verfrühte Anlieferungen.
7. Haftungsregelungen
7.1. Mängelrüge/Mängelhaftung
7.1.1. Der AN haftet dafür, dass die Lieferung/Leistung bei Gefahrübergang mangelfrei, zum geforderten Zweck tauglich ist und die in der Bestellung vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
7.1.2. Unbeschadet zusätzlicher mit der jeweiligen Bestellung getroffener Beschaffenheitsvereinbarungen gilt die komplette, funktionsfähige, wartungs- und bedienungsfreundliche Lieferung von Maschinen, Anlagen, Bauten u. dgl. inkl. der erforderlichen Dokumentation und der Gebrauchsanweisung sowie eine Lieferung/ Leistung entsprechend den Regeln der Technik und dem Stand der Wissenschaft, den vom Gesetzgeber, von den Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften und dem VDE erlassenen Vorschriften und Richtlinien sowie den zutreffenden EU-Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz sowie die erfolgreiche Absolvierung aller für die Produktgattung vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen als vereinbart. Verschleißteile müssen mindestens die technisch übliche Zahl von Betriebsstunden mangelfrei überstehen.
7.1.3. Die wechselseitigen Ansprüche von AG und AN verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.1.4. Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 36 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt alsdann auch für Ersatzteile ab Einbau/Abschluss der Nachbesserungsarbeiten. Die Verjährungsfrist verlängert sich um evtl. Stillstandzeiten der betroffenen Anlage des AG, soweit diese durch Mängel bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten bedingt sind.
7.1.5. Die Rüge des AG gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn der AG diese bei offensichtlichen Mängeln oder Transportschäden innerhalb von 7 Kalendertagen ab Lieferung (siehe auch 4.3.1.) bzw. bei versteckten Mängeln innerhalb von 7 Kalendertagen ab Entdeckung absendet.
7.1.6. Mängel hat der AN nach Aufforderung unverzüglich nach Wahl des AG durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung zu beseitigen. Alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere auch Ein- und Ausbaukosten, Transport- und Entsorgungskosten trägt der AN. Dessen ungeachtet stehen dem AG die gesetzlichen Mängelhaftungs- und sonstigen Ansprüche zu.
7.1.7. Bei besonderer Eilbedürftigkeit, Verzug des AN mit der Mängelbeseitigung, Unzumutbarkeit der Nacherfüllung durch den AN oder Weigerung des AN, die Mängel zu beseitigen, ist der AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN selbst zu beseitigen. Die gesetzlichen Ansprüche des AG werden dadurch nicht berührt.
7.2. Produkthaftung
7.2.1. Ist der AN für einen Produktschaden verantwortlich, wird er den AG insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, als die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des AN gesetzt ist und der AN im Außenverhältnis selbst haftet.
8. Versicherungen
8.1. Der AN hat eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten.
8.2. Der AN hat im Falle der Lieferung von Waren zusätzlich eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
8.3. Der AN wird dem AG den Bestand der vorgenannten Versicherungen auf Verlangen nachweisen. Unterbleibt der Nachweis oder weigert sich der AN, eine vom AG vorgeschlagene angemessene Erhöhung der Versicherungssumme vorzunehmen, so ist der AG zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
9. Rechte Dritter
9.1. Der AN sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch diese und deren Benutzung Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
9.2. Der AN stellt den AG und seine Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen durch die Lieferung/ Leistung erfolgten Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die dem AG in diesem Zusammenhang entstehen. Der AG ist insbesondere berechtigt, auf Kosten des AN die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Schutzrechte vom Berechtigten zu bewirken.
10. Außerordentliches Kündigungsrecht
Der AG kann jederzeit ganz oder teilweise von dem aufgrund der Bestellung geschlossenen Vertrag zurücktreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AN eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem AG gefährdet ist.
11. Geheimnisse/Schutzrechte
11.1. Der AN ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen unternehmerischen Informationen, die ihm durch die Vertragsbeziehung zum AG zugänglich werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung nicht zu offenbaren. Diese Pflicht endet fünf Jahre nach Beendigung jeglicher Vertragsbeziehungen zum AG.
11.2. Der AG behält sich an Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Fertigungsmitteln, Konstruktionsplänen, Rezepturen und allen sonstigen dem AN zur Durchführung des Vertrags übermittelten Informationen, Gegenstände u. dgl. mehr sowie an dem darin verkörperten Know-how sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Die überlassenen Informationen, Gegenstände u. dgl. mehr dürfen Dritten nur zur Durchführung der Bestellung und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zugänglich gemacht werden. Sie dürfen vom AN nur zur Durchführung der jeweiligen Bestellung verwendet werden und sind auf Anforderung des AG sofort, jedenfalls unverzüglich nach Durchführung, zurückzugeben. Sie sind vom AN sorgfältig zu pflegen, zu verwahren, instand zu halten, als Eigentum des AG zu kennzeichnen und angemessen zu versichern.
12. Sonstiges
12.1. Die Abtretung von Zahlungsansprüchen aus dem Vertrag sowie die Einschaltung von Subunternehmen oder Zulieferern bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Eine Zustimmung des AG lässt die Verantwortlichkeit und Haftung des AN unberührt.
12.2. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020.
12.3. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.
12.4. Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.5. Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht und ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich zulässig ist und der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien, niedergelegt in der unwirksamen Bestimmung, am ehesten entspricht.
12.6. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der satzungsmäßige Sitz des AG. Der AG behält sich jedoch das Recht vor, den AN an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.